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Eingliederungsgesetz Dresden

§ 1 Eingliederung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Dresden/1#abs-1 (1) Die Gemeinden Mobschatz und Schönfeld-Weißig werden in die Stadt Dresden eingegliedert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Dresden/1#abs-2 (2) Von der Gemeinde Bannewitz wird die Gemarkung Kauscha in die Stadt Dresden eingegliedert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Dresden/1#abs-3 (3) Von der Gemeinde Reichenberg werden aus der Gemarkung Boxdorf die Flurstücke 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 485/2, 486, 1063, 1064, 1065, 1066, 1067, 1068, 1069, vom Flurstück 434/2 der Teil östlich der geraden Verlängerung der westlichen Grenzlinie des Flurstückes 408, vom Flurstück 426 der Teil nördlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstückes 427, vom Flurstück 408 der Teil nördlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstückes 427, vom Flurstück 409 der Teil nördlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstückes 427 sowie vom Flurstück 1049 der Teil östlich der zwischen dem südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 485/2 zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 1060 verlaufenden geraden Grenzlinie in die Stadt Dresden eingegliedert.

§ 2